Ihr gutes Recht

Ergänzend zum Beitrag „Sicherheitsrisiko Reitstall?" beschreibt dieser Text, die Rechte und Pflichten von Einstellern und Pensionsstallbetreibern.

Sobald ein Pferdehalter seinen Schützling in einen Pensionsstall gebracht hat, ist aus juristischer Sicht ein Vertrag geschlossen worden. Dabei ist es egal, ob dies schriftlich oder mündlich geschieht - ausreichend ist allein, dass man sich über Leistung und Preis einigt. Bei der Unterbringung von Pferden handelt es sich um einen „Vertrag eigener Art". Der Einstellvertrag ist als Vertragstyp nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Vielmehr setzt er sich aus einer Vielzahl verschiedener Verträge zusammen. Daher spricht man auch von einem „gemischten Vertrag". Er enthält zum Beispiel kaufrechtliche (Futter, Einstreu), dienstrechtliche (Füttern, Ausmisten, auf die Koppel bringen), verwahrungsrechtliche (Obhutspflichten) und mietrechtliche (feste Box) Elemente.

Die schriftlichen Vertragsgestaltungen reichen von der einseitigen Kurzbeschreibung über Leistung, Haftungsausschlüsse, Kündigungsfrist und Bezahlungsmodalitäten bis hin zu umfangreichen Werken mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Betriebsordnungen.

Die Pflichten des Stallbetreibers

Je nach abgesprochenem Leistungsumfang werden geboten:
- Boxnutzung mit Einstreu und Ausmisten
- Fütterung mit Kraftfutter, Heu und/oder Silage
- Weide- oder Auslaufnutzung
- Nutzung der Reitanlage
- Teilnahme am Reitunterricht
- Nutzung von Beritt
- Erste Hilfemaßnahmen/Tierarztbestellung im Notfall

Beritt und Reitunterricht sind meist individuell abzusprechen und auch zu bezahlen; sie sind meist nicht im Einstellvertrag geregelt.

Im Grunde erscheint es selbstverständlich, dass diese Leistungen auch quantitativ und qualitativ gut erbracht werden - was aber bedeutet das bei einem Einstellungsvertrag im konkreten Fall?

In erster Linie muss der Stallbetreiber sicherstellen, dass von seiner Anlage und Unterbringung keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen. Das bedeutet eine sichere Box, einwandfreie Futterqualität und - wenn vorhanden - Weidehaltung mit pferdetauglicher Umzäunung.

Die Pflichten des Einstellers

Der Vertrag legt üblicherweise fest, wann und in welcher Höhe der Pensionspreis bezahlt werden muss und an welche Betriebsordnung sich der Einsteller zu halten hat, z.B. regelmäßige Impfung und Entwurmung des Pferdes, Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung oder auch keine „eigenen" Bereiter und Reitlehrer mit zu bringen.

Absolute und relative Probleme

Oft kommt es jedoch mit der Zeit zu Unstimmigkeiten, weil die eine oder andere Leistung nach Meinung der Gegenpartei nicht ausreichend erbracht wird: mangelnde Futterqualität, nachlässiges Misten oder auch die Verpflichtung, bestimmte Hufschmiede oder Tierärzte zu beauftragen.

Soviel zu Beispielen tatsächlich unannehmbarer Missstände.

Weniger eindeutig ist der Zustand, wenn ein Araber zum Beispiel keinen Hafer verträgt und das wesentliche Futtermittel in diesem Stall eben gerade Hafer ist. Dasselbe gilt für Heu und allergische Pferde. Hier liegen zwar individuelle Probleme vor, die man aber nicht dem Stallbetreiber als „Schlechtleistung" anrechnen kann, es sei denn man hat eine spezielle Fütterung im voraus abgesprochen.

Dann gehen wir eben!

... hat schon manch einer im Zorn angesichts des maukefördernden Einstreuzustandes gesagt, sein Pferd verladen und ist in einen anderen Stall umgezogen. Und die Kündigungsfrist wird einfach vergessen...

So einfach - auch wenn der Missstand subjektiv unerträglich erscheint - ist es aus juristischer Sicht nicht. Für eine sofortige Kündigung müssen Gründe vorliegen und die Tatsache, dass man woanders einen billigeren Stall gefunden hat, berechtigen nicht dazu, ohne Einhaltung der Frist bzw. Bezahlung auszuziehen.

Nach dem Gesetz muss der Pferdehalter dem Stallbetreiber die Mängel nennen und um Abhilfe innerhalb einer bestimmten Frist bitten. Diese wird bei schlechtem Futter „sofort" sein und beim Stacheldrahtzaun sicherlich einige Wochen bis zu einer neuen Umzäunung - allerdings mit der Bedingung, die Pferde nicht auf diese Weide zu stellen. Sicherheitshalber sollte man sich diese Mängelanzeige und Fristsetzung vom Stallbetreiber und/oder einem Zeugen zusätzlich bestätigen lassen.

Werden die Mängel nicht beseitigt, kann man den Einstellpreis mindern - was in Anbetracht von Fütterungszuständen, die akute Kolikgefahren mit sich bringen, natürlich nicht die Lösung sein kann. In so einem Fall erscheint die fristlose Kündigung die einzige Lösung. Sie ist immer dann zulässig, wenn dem Einsteller die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das gleiche gilt auch, wenn die Mängel nach Fristsetzung nicht abgestellt werden.

Wer ersetzt den Schaden?

Was aber passiert, wenn das Pferd tatsächlich einen Schaden erleidet? So wurden zum Beispiel in einem Fall die Pferde ohne Wissen der Besitzer auf eine andere, mit Stacheldraht umzäunte Weide gebracht, wo sich ein Pferd tiefe Fleischwunden zuzog.
Hier war die Verantwortlichkeit des Stallbetreibers eindeutig: der Schaden war auf die unsachgemäß eingezäunte Weide zurückzuführen und der Stallbetreiber bezahlte ohne weitere Diskussion die Tierarztrechnung. Ob die Sache auch dann ohne gerichtliche Auseinandersetzung ausgegangen wäre, wenn das Pferd aufgrund einer Sehnendurchtrennung als Reitpferd unbrauchbar geworden und ein Schaden von über 10.000 Euro entstanden wäre, ist allerdings stark anzuzweifeln.

Strenge Haftungsregeln für den Stallbetreiber

Kommt ein solcher Fall vor Gericht, hat es der Geschädigte einfacher als üblich: seine Darlegungs- und Beweispflicht ist eingeschränkt. Verletzt sich ein gesundes Tier auf der Anlage, so genügt dies, um eine Pflichtverletzung des Stallinhabers anzunehmen. Diese Rechtsprechung berücksichtigt, dass der Geschädigte nicht genügend Einblick in den Betrieb des Schädigers hat, um den vollen Beweis zu führen. Das bedeutet also, dass der Stallbetreiber beweisen muss, dass ihm keine Pflichtverletzung unterlaufen ist. Außerdem ist zu beachten, dass der Geschädigte nicht beweisen muss, dass den Stallbesitzer ein Verschulden trifft, d.h. dass er vorsätzlich oder fahrlässig etwas falsch gemacht hat. Auch in dieser Hinsicht muss der Stallbetreiber den vollen Nachweis erbringen, dass ihn kein Verschulden trifft: das Risiko der Unaufklärbarkeit trifft den Stallbetreiber. So konnte zum Beispiel die Feuerursache in einem Stall, in dem ein Pferd verbrannte, nicht aufgeklärt werden, wofür der Stallbetreiber Schadensersatz leisten musste (OLG Hamburg, AZ 64 85/81).

Haftungsausschluss meist vertraglich vereinbart

Wegen dieser sehr strengen Haftungsregeln ist daher einleuchtend, dass ein Stallbetreiber versucht, diese Haftung vertraglich auszuschließen. Dies ist allerdings nur insoweit möglich, als die Haftung für „leichte Fahrlässigkeit" ausgeschlossen werden kann. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt immer bestehen.


Autor: Jessen



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