Zahlemann und Söhne? Die Tierhalterhaftpflicht


Reiten gilt als eine Sportart mit hohem Unfallrisiko. Oft kommen dadurch nicht nur der Reiter selbst, sondern auch andere Personen oder Sachen zu Schaden. Dieser Beitrag diskutiert die wichtigsten rechtlichen Fragen, die sich aus der Verantwortung für ein Pferd im Unglücksfall für den Halter und Reitpartner ergeben können.

Die strenge Gefährdungshaftung


Grundsätzlich haftet jeder für alle Schäden, die er schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat (BGB § 823). Vorsätzlich heißt, man beschädigt jemanden oder etwas absichtlich. Fahrlässig dagegen kann man auch mit "aus Versehen" erklären. Beispiel: Man stößt aus Unaufmerksamkeit eine Vase um oder geht gedankenverloren über eine Straße und verursacht dadurch einen Unfall. In beiden Fällen hat man Schuld und muss für die Folgen haften.

Speziell für den Halter von Luxustieren gelten die besonders strengen Haftungsregeln der Tierhalterhaftung gem. § 833 S.1 BGB. Der Jurist spricht von der "Gefährdungshaftung". D.h. der Halter haftet für alle Schäden, die sein Tier verursacht. Egal ob er Schuld hat oder nicht oder sogar alle erdenklichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden. Für die Gefährdungshaftung, die den privaten Tierhalter trifft, ist es allein ausreichend, dass der Schaden durch sein Tier verursacht wurde. So haftet der Tierhalter grundsätzlich auch dann, wenn sein Pferd ein anderes auf der Koppel schlägt und verletzt oder ein Hengst ausbricht und eine Stute ungewollt deckt.

Ausnahme Nutztiere

Anders ist es bei sog. Nutztieren, also Haustieren, die aus Erwerbsgründen gehalten werden, z.B. Pferde einer gewerblich betriebenen Reitschule. Auch die Reitschule haftet grundsätzlich, jedoch nach dem Prinzip der Verschuldenshaftung , also nur bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten.

Beispiel: In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Flensburg wurde die Reitstallbetreiberin verklagt, weil das Schulpferd beim Aufsitzen des Reitschülers stieg, diesen abwarf und schwer verletzte. Wäre es ein Privatpferd, dann würde die Halterin sofort haften.

In diesem Fall konnte die Reitstallbetreiberin jedoch nachweisen, dass sie alle erdenklichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte: Der Unterricht fand in der Reithalle statt, es waren keine anderen Reiter oder störenden Geräusche in der Halle, die Reitschülerin stieg von einem Tritt auf, die Betreiberin hielt das Pferd beim Aufsteigen fest und das Pferd war nachweislich ein ruhiges und ideales Schulpferd. Weshalb das Pferd gestiegen war, blieb ein Rätsel. Das Pferd geht noch heute ruhig und sicher im Schulunterricht.
Da die Beklagte nachweisen und beweisen konnte, dass ihr kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen war, wurde die Klage abgewiesen.

Unterschiede Luxustier - Nutztier

Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass das Halten von Tieren mit gewissen Gefahren für andere verbunden sein kann, da Tiere trotz guter Erziehung letztlich unberechenbar sind und einen eigenen Willen haben, den sie gelegentlich mit mehr oder weniger viel Kraft durchsetzen. Für Schäden, die aufgrund dieser Unberechenbarkeit entstehen, soll der Privathalter grundsätzlich einstehen.
Im Gegensatz zum Luxustier dient das Nutztier vorwiegend wirtschaftlichen Zwecken und damit häufig auch der Allgemeinheit. DerHalter, der mit dem Tier seinen Unterhalt verdient, soll daher die Möglichkeit haben, sich zu entlasten.

Wer ist der Tierhalter?

Wie so oft in der Juristerei gibt es für den Tierhalter keine eindeutige Definition. Man ist sich nur darüber einig, dass ganz bestimmte Kriterien vorliegen müssen, die den Halter definieren.
Als Veranschaulichung soll folgender Rechtsfall dienen: Herr A, der nicht reiten konnte, hatte ein Pferd als Kapitalanlage gekauft und es auf seine Kosten zur Ausbildung gegeben. Außerdem erlaubte er seinem Freund F gegen Bezahlung regelmäßig zu reiten. F verletzte sich auf einem Ausritt und verlangte von seinem Freund A die Bezahlung der Heilungskosten und Schmerzensgeld.
Entscheidend für die Verpflichtung zur Zahlung war, ob Herr A Halter geblieben ist, obwohl er das Pferd niemals gesehen und völlig dem Ausbildungsstall überlassen hatte. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof. Dort wurde entschieden, dass Herr A Halter geblieben ist, "weil
- er im eigenen Interesse die Sorge für das Tier (Verschaffung von Nahrung und Obdach auf seine Kosten) übernommen habe
- am Wohlergehen des Tieres interessiert gewesen sei
- und das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes getragen habe."
(BGH, VersR 77, 864)
Herr A musste als Tierhalter somit seinem Freund den entstandenen Schaden ersetzen, d.h. die Arztkosten und das Schmerzensgeld bezahlen.

In den meisten Fällen wird der Eigentümer also zugleich Halter sein. Ausnahmen können entstehen, wenn das Pferd für längere Zeit vermietet oder verpachtet wird. Wenn der Mieter oder Pächter das Tier gewerblich im eigenen Interesse nutzt, kann er zum "Mithalter" werden und ebenfalls nach der Tierhalterhaftpflicht (§ 833, S.1) haften.

Haftung für alles?

Nach den Buchstaben haftet der Tierhalter tatsächlich für alles. Deshalb hat die Rechtsprechung die Haftung in verschiedenen Fällen eingeschränkt. Sie begründet dies z.B. mit dem bekannten "Handeln auf eigene Gefahr". Das wird dann angenommen, wenn sich der Reiter besonderen Gefahren aussetzt, wie z.B. das Reiten eines erkennbar bösartigen Pferdes. In anderen Fällen wurde die Haftung eingeschränkt nach den Grundsätzen des Mitverschuldens nach § 254 BGB. Wird jemand bei einem Jagdreiten durch den Hufschlag eines voraustrabenden Pferdes verletzt, weil er selbst den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, so können seine Ansprüche sogar ganz entfallen (OLG Hamburg VersR 82,779). Allerdings sind die unterschiedlichen Gerichtsurteile nicht einheitlich - wie so oft kommt es immer auf die Umstände in den jeweiligen Einzelfällen an. Man sollte jedoch davon ausgehen, dass man bei der normalen Privatreiterei grundsätzlich haftet. Nur über die Höhe des Schadens und ein eventuelles Mitverschulden wird man sich ernsthaft streiten können.

Der Fall Reitbeteiligung

Die Haftung bei Reitbeteiligungen war ein juristischer Dauerbrenner. Denn bekanntlich hört die beste Freundschaft dort auf, wo Geldprobleme anfangen. Über dieses Problem hat der Bundesgerichtshof endgültig entschieden.
Der Fall war wie folgt: die zwei Freundinnen, nennen wir sie Martina und Michaela, trafen sich im Reitstall. Martina konnte nicht reiten, weil ihr Pferd lahmte. Michaela stellte ihr deshalb ihr eigenes Pferd zur Verfügung, damit Martina an der vereinbarten Reitstunde teilnehmen konnte. Da das Pferd unter der fremden Reiterin Martina lustlos "daherlatschte", forderte der Reitlehrer Martina auf "ihm doch mit der Gerte eins draufzugeben". Das nahm das Tier wohl wörtlich, raste los, begann zu buckeln und warf Martina ab. Sie stürzte so unglücklich auf die Reitbahnbande, dass sie sich erhebliche Verletzungen zuzog. Martina verlangte von ihrer guten Freundin Michaela den Ersatz ihrer materiellen Schäden und zusätzlich Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass Michaela für alle Folgeschäden aufzukommen habe. Soviel zur guten Freundschaft.

Hier haben wir die typische Problematik der Gefälligkeitsverhältnisse, die eintreten, wenn man das eigene Pferd aus Freundschaft einem anderen unentgeltlich überlässt.
Die zentrale Frage war hier, ob Michaela für die Schäden aufkommen musste, also auch noch dafür zahlen musste, dass sie ihr Pferd aus reiner Freundschaft Martina überlassen hatte.

Ein Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnten die Ansprüche der Klägerin Martina zunächst ab, weil Michaela ihr das Pferd unentgeltlich, also aus Gefälligkeit, überlassen hatte. (OLG Düsseldorf, VersR 92,251; Urteil v. 18.10.90)
Damit wollte sich Martina nicht zufrieden geben und zog vor den Bundesgerichtshof. Dieser war anderer Ansicht. Michaela muss trotz ihrer Gefälligkeit haften und damit bezahlen. (BGH, VersR 92, 1145, Urteil v. 9.6.92)

Mehr zum Thema Reitbeteiligung an anderer Stelle in Zentaurin.

Der Haftungsverzicht

Durch einen Haftungsverzicht des/r Reiters/in, der in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden sollte, kann man die Gefährdungs-(Tierhalter-)haftung ausschließen. Bei Minderjährigen müssen die Eltern mit unterzeichnen. Auf jeden Fall sollte man darauf bestehen, dass die Mitreiter bei Ausritten eine sturzsichere Kappe tragen. Andernfalls kann ihnen bei Kopfverletzungen ebenfalls ein Mitverschulden zugerechnet werden. Aber Achtung: durch den Haftungsverzicht wird nicht die Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen, d.h. Schäden, die das Tier z.B. einem Spaziergänger zufügt. Diese Schäden sind dann aber in den meisten Fällen durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt. Sie bezahlt die Schäden, die durch das Tier und seine Unberechenbarkeit verursacht wurden.

Einen zusätzlichen Schutz bietet sowohl für den Tierhalter als auch für die Reitbeteiligung die Privathaftpflichtversicherung. Sie bezahlt, wenn der Schaden nicht durch die Unberechenbarkeit des Tieres verursacht wurde, sondern ein Reiterfehler (s.o.) vorliegt. So zum Beispiel, wenn der Reiter zwar das Pferd unter Kontrolle hat, aber dennoch unachtsam eine Straße überquert und dadurch einen Unfall verursacht.


Autor: Jessen



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