Der neue EU-Führerschein

Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften hat bereits 1980 auf dem Weg zur Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts mit der Ersten Richtlinie über den Führerschein die ersten Schritte unternommen. Die Richtlinie enthielt im wesentlichen


die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine im grenzüberschreitenden Verkehr und bei vorübergehenden Aufenthalten als Tourist oder Besucher, den prüfungsfreien Umtausch der Führerscheine bei der Verlegung des Wohnsitzes der Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat, Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung sowie die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber und die Einführung des einheitlichen rosa EG-Modells für den Führerschein.
Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften die Zweite Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Kernstück ist die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine. Auch bei einer Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat braucht der Inhaber den Führerschein nicht mehr in einen Führerschein des neuen Wohnsitzes umzutauschen. Ein freiwilliger Umtausch bleibt möglich. Wer einen neuen Führerschein möchte, kann diesen gegen Entgelt selbstverständlich bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Eine Besitzstandswahrung ist gewährleistet. Der aufnehmende Mitgliedstaat kann aber den zuziehenden Fahrerlaubnisinhaber registrieren und beispielsweise nationale Gültigkeitsvorschriften anwenden.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten weiter, die internationalen Fahrerlaubnisklassen A, B, C, D, E einzuführen. Diese Klassen werden die bisherigen in Deutschland gültigen Klassen 1 bis 5 ablösen.