Partnerschaft mit Sicherheit

Zeitmangel oder knappe Kasse fürs eigene Pferd - eine Reitbeteiligung ist ein beliebter Weg, der allen Beteiligten Vorteile bringen kann. Wie man hier trotz eines guten Vertrauensverhältnisses auch im Schadensfall Wege für ein faires Miteinander finden kann, beschreibt der folgende Beitrag

Ein Fall aus der Praxis:
Die Reitbeteiligung eines Pferdehalters. ließ das gemeinsam genutzte Pferd nach dem Longieren auf einem kleinen Paddock zusammen mit einer Stute laufen. Die Tiere kannten sich nicht und das Experiment wäre von dem Eigentümer auch nicht gebilligt worden. Es kam zu einer pferdetypischen Schlägerei, bei der der Wallach u.a. einen Griffelbeinbruch erlitt. Nun macht der Eigentümer gegen seine Reitbeteilung Schadensersatz für die Tierarztkosten und die Ausfallzeit geltend, da sie während des Vorfalls die Verantwortung für das Pferd hatte. Die Privathaftpflichtversicherung der Reitbeteiligung lehnte allerdings die Regulierung mit der Begründung ab, es handele sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis.
Wie sind die Haftungsverhältnisse in so einem Fall geregelt?

Die typische „Reitbeteiligung"

Um sich Kosten und/oder Zeitaufwand für ein Pferd mit einem oder mehreren Personen zu teilen, sind verschiedene Formen der Partnerschaft vorstellbar. Der häufigste Fall ist die Reitbeteiligung in der Form, dass der Pferdehalter sein Pferd einem anderen gegen Bezahlung zum Reiten zur Verfügung stellt.

Ist jemandem nur die zeitliche Entlastung wichtig, kann es auch vorkommen, dass er einen anderen unentgeltlich reiten lässt. Ebenfalls möglich ist auch, dass sich mehrere Leute ein Pferd gemeinsam kaufen und gemeinsames Eigentum erwerben.
In diesem Beitrag werden nur die rechtlichen Aspekte der „typischen Reitbeteiligung" besprochen - auf die anderen Fälle wird an anderer Stelle einmal eingegangen.

Worauf kommt es an?

Ähnlich wie bei der Überlassung eines Autos, das einen mehr oder weniger großen Wert darstellt, und mit dem auch tragische Unfälle passieren können, sollte man auch bei einer Reitbeteiligung nicht ausschließlich auf ein gutes Vertrauensverhältnis setzen, sondern die wichtigsten Punkte in einem Vertrag schriftlich regeln.

Zu allererst ist der Umfang der gemeinsamen Nutzung des Pferdes und die finanzielle Regelung zu vereinbaren. Das betrifft einerseits die Art der Nutzung und andererseits die Zeit, die das Tier den Partnern jeweils zur Verfügung stehen soll. So kann der Eigentümer der Reitbeteiligung zum Beispiel gefährliche Aktivitäten wie Springen und Geländereiten, Jagden oder Vielseitigkeitseinsätze untersagen. Auch über die Zeit - vormittags, nachmittags, abends oder am Wochenende sowie in Urlaubszeiten- sollten Regelungen getroffen werden.
Steht das Pferd in einem Selbstversorgerstall, wo zum Beispiel auch Ausmisten, Füttern und Weidegang sowie die Pflege der Reitanlage von den Einstellern selbst organisiert werden, können diese Pflichten ebenfalls auf beide Schultern verteilt werden. Dazu gehört auch das regelmäßige Reinigen des Zaum- und Sattelzeugs.

Die häufigste Frage: wer haftet, wenn etwas passiert?

Der oben geschilderte Fall beweist, dass leider nicht immer alles klaglos - im wahrsten Sinne des Wortes - verläuft. Die beiden wichtigsten Fragestellungen sind:
1. Haftet der Pferdehalter, wenn der Reitbeteiligung mit seinem Pferd etwas passiert?
2. Kann man die Reitbeteiligung haftbar machen, wenn das Pferd durch sie zu Schaden kommt?

Schutz für die Reitbeteiligung

Im ersten Fall haftet der Tierhalter grundsätzlich auch gegenüber seiner Reitbeteiligung. In Einzelfällen kann die Haftung jedoch eingeschränkt sein, zum Beispiel nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr und des Mitverschuldens - etwa bei extrem riskanten Ritten. Deswegen sollte der Halter für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen (Tierhalterhaftung) und sich außerdem einen Haftungsverzicht unterzeichnen lassen. Dieser kann jedoch nur die Gefährdungshaftung ausschließen, da § 309 Ziff. 7 a) BGB ansonsten den Haftungsausschluss für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit verbietet. und sollte auch nur für den Fall gelten, dass kein Versicherungsschutz besteht oder der Schaden höher als die Versicherungssumme ist. Letzteres ist gerade bei schweren Unfällen mit Arbeitsunfähigkeit durchaus möglich. Ein derartiger Haftungsverzicht gewährleistet, dass der Reitpartner einerseits Versicherungsschutz genießt, das Risiko des Eigentümers aber andererseits minimiert ist.

Der „unbeteiligte Dritte"

Ein weiteres Problem ist die Haftung Dritten gegenüber. Hat der Reitpartner sehr umfangreiche Befugnisse, ist er also nahezu gleichberechtigt, kann er unter Umständen als „Mithalter" in Anspruch genommen werden. Mindestens ist er aber Tierhüter, wenn er das Pferd in seiner Obhut hat. Er trägt damit ebenfalls ein Haftungsrisiko, so dass beide Partner als Gesamtschuldner Dritten gegenüber haften. Aus diesem Grunde sollten beide darauf achten, dass ausreichender Versicherungsschutz besteht, in dem das Fremdreiterrisiko, die Tierhüter- und ggf. die Mithaltereigenschaft mit versichert sind.

Pferd verletzt - was nun?

Schäden am Pferd oder gar der Todesfall können leicht in die zigtausende Mark gehen. Daher ist die Sorge um das Tier auch in dieser finanziellen Hinsicht nur zu berechtigt.
In einem Vertragsverhältnis haftet grundsätzlich jeder Partner für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Vorsätzlich handelt jemand, wenn er z.B. vertragswidrig an einer Jagd teilnimmt und das Pferd dabei zu Schaden kommt.

Fahrlässig hat die oben beschriebene Reitbeteiligung gehandelt, als sie das Pferd auf ein zu kleines Paddock zu einem anderen unbekannten Pferd hinzugestellt hat. Selbst bei wohlwollender Betrachtung widerspricht das dem üblichen sorgfältigen Umgang mit dem Pferd. In diesen beiden Fällen muss der Reitpartner den entstandenen Schaden ersetzen. Zu überlegen ist, ob man nicht die Haftung für Schäden ausschließt, die auf Fahrlässigkeit beruhen und innerhalb der abgesprochenen Nutzung entstanden sind.

Was tun bei Minderjährigen?

Wer kennt sie nicht, die jungen engagierten Reiterinnen, die sich noch kein eigenes Pferd leisten können, aber die Beteiligungskosten vom Taschengeld absparen. Oft sind sie zuverlässiger und bessere Reiter als so mancher Erwachsener und stellen das Pferd auch noch brillant im Turnier vor.

Allgemein haftet eine Person zwischen dem siebten und 18. Lebensjahr, wenn sie bei „Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat" (§ 828 BGB). Etwas verständlicher ausgedrückt: Das Kind kennt die Gefahr und handelt trotzdem. Nun ist hier die Frage, inwieweit sich ein zwölfjähriges Mädchen tatsächlich einer möglichen Sturzgefahr und der Konsequenzen für sich und das Tier bewusst ist, wenn es über den abgemähten Stoppelacker galoppiert.

Bei Beteiligungen von Minderjährigen sollte daher stets beachtet werden, dass die Erziehungsberechtigten intensiv über die Art und Umfang der Nutzung sowie die damit zusammenhängenden Gefahren informiert sind - und ihr Kind entsprechend aufklären. Die Eltern müssen die angesprochene Haftungsbeschränkung unterzeichnen. Es mag zunächst vielleicht übertrieben klingen - aber man kann sogar soweit gehen, die Eltern als Bürgen für Schäden am Pferd zu verpflichten, da Kinder üblicherweise nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Eine mögliche Lösung: Pferdekranken- und Lebensversicherung

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass sich Reitbeteiligungen gegen das Risiko, dem Pferd Schaden zuzufügen, nicht mit ihrer eigenen Privathaftpflichtversicherung schützen können. In den „besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen" von Haftpflichtversicherungen ist der Reiter zwar versichert, wenn er fremde Pferde zu privaten Zwecken nutzt und dabei Dritten einen Schaden zufügt; explizite ausgeschlossen ist jedoch der Anspruch des Tierhalters für Schäden an seinem Pferd. Entsprechend dieser Klausel hat auch das Landgericht Siegen in einem Urteil vom 17.3.1981 die Klage eines Versicherungsnehmers gegenüber seiner Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz abgewiesen (LG Siegen 2aQ 764/80).
Es ist daher zu überlegen, für das Pferd eine Kranken- und/oder Lebensversicherung abzuschließen, deren Kosten sich die Beteiligten teilen.


Autor: Jessen



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