Die Rahmenbedingungen

Stufenführerschein

Die Richtlinie enthält auch eine Stufenführerscheinregelung für Krafträder der Klasse A. Der Erwerb dieser Klasse ist nach entsprechender Ausbildung und Prüfung ab dem 18. Lebensjahr möglich. Danach muß der Motorradanfänger zunächst mindestens zwei Jahre Fahrpraxis auf Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg sammeln, bevor er in der Leistung unbeschränkte Krafträder führen darf. Eine weitere Prüfung beim Aufstieg in die unbeschränkte Klasse ist nicht vorgesehen.

Die deutschen Bestimmungen über den Stufenführerschein sind im April 1993 bereits an die EG-Regelungen angepaßt worden. Künftig ist der "Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A möglich, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Inhaber der Klasse 1a, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, jedoch noch nicht zwei Jahre im Besitz dieser Klasse sind, haben die Möglichkeit, vorzeitig in die unbeschränkte Klasse A aufzusteigen, wenn sie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung absolviert haben.




Schutz vor Mißbrauch

Die Richtlinie verlangt weiter, daß der Bewerber in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt, einen ordentlichen Wohnsitz hat. Den ordentlichen Wohnsitz hat eine Person - vereinfacht gesagt - dort, wo sie wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei Fehlen beruflicher Bindungen - wegen persönlicher Bindungen gewöhnlich, d.h. mindestens 185 Tage im Jahr wohnt. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, daß jemand in mehreren Staaten eine Fahrerlaubnis erwirbt und im Falle der Entziehung einer Erlaubnis auf das andere Recht bzw. den anderen Führerschein zurückgreift. Ergänzend bestimmt deshalb die Richtlinie, daß jeder EG-Bürger nur eine Fahrerlaubnis besitzen darf. Zum anderen soll damit sichergestellt werden, daß jeder die Fahrerlaubnis dort erwirbt, wo er als Fahranfänger überwiegend am Straßenverkehr teilnimmt und wo er folglich mit den Verhältnissen besonders vertraut sein muß. Eine Sonderregelung trifft die Richtlinie für Studenten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres ordentlichen Wohnsitzes studieren. Sie können die Fahrerlaubnis entweder in ihrem Heimatstaat oder am Studienort erwerben, vorausgesetzt, daß sie dort mindestens für sechs Monate studieren.




Mindestanforderungen

Die Richtlinie legt gegenüber der Ersten Richtlinie detailliertere Mindestanforderungen an die Fahrerlaubnisprüfung fest. Das deutsche Recht entspricht dem jedoch bereits weitestgehend oder geht darüber hinaus, so daß es in diesem Bereich keine gravierenden Änderungen geben wird. Dasselbe gilt für die ebenfalls in der Richtlinie geregelten Anforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber. Eine Neuregelung von Gewicht stellen lediglich die in der Richtlinie vorgesehenen ärztlichen Wiederholungsuntersuchungen für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C und C 1 dar, wobei die Mitgliedstaaten die Abstände für die Untersuchung selbst festlegen können. Solche Untersuchungen kennt das deutsche Recht bisher nur bei Busfahrern.




EG-Modell des Führerscheins

Das mit der Ersten Richtlinie eingeführte EG-Modell für den Führerschein wird leicht abgeändert, um der Harmonisierung der Fahrerlaubnisklassen Rechnung zu tragen und den Führerschein sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft leichter verständlich zu machen. So wird insbesondere die Beschreibung der Fahrerlaubnisklassen durch Symbole ersetzt. Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis (z. B. das Tragen einer Brille) sollen künftig in codierter Form in den Führerschein eingetragen werden.

Außerdem ist durch eine Ergänzung der Richtlinie auch ein Führerschein in Form einer Scheckkarte zugelassen worden. Die Bundesrepublik Deutschland wird den Scheckkartenführerschein einführen, da er ein hohes Maß an Fälschungssicherheit bietet und ein handliches, benutzerfreundliches Format besitzt. Datenschutzrechtliche Probleme wirft der Scheckkartenführerschein nicht auf, da er nicht mit einem Chip ausgestattet wird, sondern alle Angaben ohne technische Hilfsmittel lesbar sein werden. Auch der Scheckkartenführerschein wird unbefristet ausgestellt, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis - wie vor allem bei Krafträdern und Pkw- unbefristet erteilt wird.