Übersicht über die neuen Führerscheinklassen

KLASSE A

Krafträder mit oder ohne Beiwagen







KLASSE B

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)



KLASSE C

Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)



KLASSE D

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)



KLASSE E

Kraftfahrzeuge der Klasse B, C, oder D mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme Klasse B, siehe selbe Seite unten).

Hervorzuheben sind vor allem folgende Änderungen:

In der heutigen Klasse 3 für Pkw wird die Grenze von 7,5 t auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 wird es aber - unter noch festzulegenden Bedingungen - Besitzstandsschutzregelungen geben.

Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen wird das bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.

Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg wird künftig ein besonderer Anhängerführerschein erforderlich sein. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen bedeutsame Ausnahme vom Erfordernis des Anhängerführerscheins gibt es bei Klasse B:
Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch dann, wenn der Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 750 kg hat, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.


Unterklassen - Im Rahmen der neuen Klassen können die Mitgliedstaaten folgende Unterklassen bilden:

KLASSE A1

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Die Mitgliedstaaten können diese Klasse durch weitere Kriterien einschränken, wie z. B. eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit.

KLASSE B1

Drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 550 kg. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Leermasse festlegen und ebenfalls weitere einschränkende Normen hinzufügen.

KLASSE C1

Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

KLASSE D1

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, jedoch nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

Klasse C 1+E, D 1+E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C 1 oder D 1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Bei der Klasse D 1+E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Führerscheine dieser Klassen werden auch in den Mitgliedstaaten anerkannt, die diese Klassen in ihrer nationalen Gesetzgebung nicht einführen. Die Bundesrepublik Deutschland wird als Ersatz für die Klasse 1b die Klasse A 1, im Gegenzug zur Absenkung der Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht die Klassen C 1 und C 1+E sowie die Klassen D 1 und D 1+E einführen. Im Vorgriff auf die Klasse A 1 ist die Klasse 1b bereits an die Richtlinie angepaßt und auf 125 cm3 und 11 kW erweitert worden. Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer ist zusätzlich eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h festgesetzt worden.

Daneben gibt es Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen, so daß die Mitgliedstaaten weiterhin ihre eigenen Regelungen treffen können. Dazu gehören z. B. die Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum bis 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h (künftig Klasse M) und die land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (künftig Klassen L und T).