Die Umsetzung

Die Richtlinie ist am 1. Juli 1996 in Kraft getreten. Sie gilt in den Mitgliedstaaten aber nicht unmittelbar, sondern muß in das nationale Recht umgesetzt werden. Die Umtauschpflicht ist zum 1. Juli 1996 aufgehoben worden. Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 1999 in Kraft.

Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen:



Besitzstandsschutzregelungen
Die Fahrerlaubnisse bzw. Führerscheine, die vor der Einführung der Neuregelung nach altem Recht erteilt wurden, sind auch nach Einführung des neuen Fahrerlaubnisrechts weiter gültig.

Für Inhaber, die ihre Fahrerlaubnis bzw. ihren Führerschein vor der Einführung der Neuregelung erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Die vor dem Stichtag erworbenen Besitzstände im Fahrerlaubnisrecht bleiben also erhalten. Bei einem freiwilligen Umtausch des Führerscheins werden in den neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den alten Klassen entsprechen.

1. Der häufigste Anwendungsfall wird die bisherige Klasse 3 sein.
Sie reicht bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auf eine kurze Formel gebracht, lautet die Besitzstandsklausel: Für die alte Klasse 3 gibt es die neuen Klassen B und C 1. Die Klasse B gilt bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Die Klasse C 1 erfaßt den Bereich von 3,5 t bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht.

2. Ein anderer häufiger Fall ist das Mitführen von Anhängern.
a) Das bisherige deutsche Führerscheinrecht kennt keinen eigenständigen Anhängerführerschein. Das Mitführen von Anhängern ist bislang von der Fahrerlaubnis des ziehenden Fahrzeugs eingeschlossen.

Allerdings bestehen auch im bisherigen Recht schon bestimmte Begrenzungen und Differenzierungen für den Anhängerbetrieb:

Begrenzt wird das Mitführen von Anhängern zum einen durch entsprechende zulassungsrechtliche Vorschriften (namentlich über das zulässige Gesamtgewicht nach § 34 StVZO und über die zulässige Anhängelast nach § 42 StVZO).

Zum anderen spielt die Anzahl der Achsen eine Rolle (bei der Abgrenzung der Klasse 3 zur Klasse 2).

Schließlich kommt es auch darauf an, ob die Anhänger zulassungsfrei sind (bei der Abgrenzung der Klasse 5 zur Klasse 2). Im einzelnen geht dies aus den Regelungen in § 5 StVZO hervor.

Auch die Regelung über das Mitführen von Sattelanhängern für die Klasse 2 (vgl. § 5 StVZO) ist hier zu berücksichtigen.

b) Nach der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie ist grundsätzlich ein besonderer Anhänger-Führerschein erforderlich.

Allerdings läßt die Richtlinie die Anhänger-Führerscheinpflicht erst ab einer bestimmten Grenze beginnen. So ist für das Mitführen von Anhängern kein besonderer Anhänger-Führerschein erforderlich, wenn

das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als 750 kg beträgt oder

bei der Klasse B das zulässige Gesamtgewicht der Kombination aus Fahrzeug und Anhänger nicht mehr als 3.500 kg beträgt und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.

Erst diejenigen, für die die vorstehenden Regelungen nicht ausreichen, benötigen einen Anhängerführerschein, und zwar

Klasse B E: Dieser Führerschein berechtigt zum Führen von Kombinationen (Zügen), und zwar unter Beachtung des § 42 StVZO über die höchstzulässige Anhängelast (maximal 3.500 kg bei Pkw, maximal das 1,5fache zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs bei Lkw und bestimmten Geländefahrzeugen).

Klasse C 1 E: Das bei diesem Führerschein zulässige Gesamtgewicht der Kombination (Zug) beträgt maximal 12.000 kg, und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs sein. Die zulässige Anhängelast muß dabei ebenfalls beachtet werden.

Klasse C E: Das zulässige Gesamtgewicht der Kombination (des Zuges) richtet sich nach § 34 StVZO, unter Beachtung der zulässigen Anhängelast nach § 42 StVZO.

c) Für die Besitzstandswahrung bedeutet dies:

Die Inhaber der heutigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 erhalten in jedem Fall die neuen Klassen B E und C 1 E.

Darüber hinaus ist beabsichtigt, den Inhabern der heutigen Klasse 3 auf Antrag die neue Klasse C E zuzuteilen, und zwar beschränkt auf die bisher in Klasse 3 fallenden Züge (z. B. 17,5 t zulässiges Gesamtgewicht, bestehend aus 7,5 t für Zugfahrzeug und 10,0 t für einachsige Anhänger).

Praktisch bedeutet dies, daß für die meisten Gespanne aus Pkw und Wohnanhänger der Führerschein der Klasse B ausreichen dürfte. Für das Mitführen von Boots- und Sportpferdeanhängern wird man in einer Reihe von Fällen am Führerschein B E (Zugfahrzeug Pkw) oder am Führerschein C 1 E (Zugfahrzeug leichter Lkw) nicht vorbeikommen. Dies ist aber für heutige Inhaber der Klasse 3 kein Problem, denn sie haben ja am Stichtag der Einführung des neuen Fahrerlaubnisrechts automatisch die Klasse B E und C 1 E.

3. Die heutige Klasse 2 entspricht den künftigen Klassen C und C E.

Wer den Führerschein der Klasse 2 besitzt, erhält die neue Klasse C E. Ohnehin wird seit 1. Oktober 1988 in der Bundesrepublik Deutschland die Klasse 2 grundsätzlich nur noch als "Lastzugführerschein" erteilt. Nur in den Fällen, in denen - ausnahmsweise - die Klasse 2 ausdrücklich auf Solofahrzeuge begrenzt ist, wird nur noch die neue Klasse C gewährt.

4. Die Erlaubnis, einen mit Fahrgästen besetzten Omnibus zu führen, wird nach geltendem Recht durch eine zusätzlich zum Führerschein der Klassen 3 oder 2 erteilte "Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" gegeben. Diese Erlaubnis ist bislang keine selbständige Fahrerlaubnisklasse, was darauf zurückzuführen sein mag, daß die technische Basis für größere Omnibusse lange Zeit mit der von Lastkraftwagen identisch war.

Mit der Klasse D wird nun, dem internationalen Standard folgend, eine eigenständige Fahrerlaubnisklasse für Omnibusse (Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) eingeführt. Für Omnibusse mit bis zu 16 Sitzplätzen ist die Unterklasse D 1 vorgesehen.

Hier gilt: Wer am Stichtag eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 d StVZO besitzt, erhält die neue Klasse D. Ist die alte Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Sitzzahl beschränkt, so gilt diese Beschränkung auch für die neue Klasse. Eine Begrenzung auf 16 Sitzplätze ist identisch mit der neuen Unterklasse D 1.

Die Geltungsdauer der künftigen Klasse D bzw. D 1 soll voraussichtlich auf drei Jahre - was der Gültigkeitsdauer der heutigen Erlaubnis nach § 15 d StVZO entspräche - oder auf fünf Jahre festgelegt werden.

5. Motorrad-Führerscheine: Nach dem geltenden Recht gibt es vier Fahrerlaubnisklassen; künftig werden es nur noch drei sein.

Die heutige Klasse 4 wird künftig Klasse M lauten. Inhaltlich sind jedoch beide Klassen bis auf eine geringfügige Abweichung bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit identisch (Krafträder mit nicht mehr als 50 cm3 Hubraum und nicht mehr als 50 km/h, zukünftig 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 dürfen weiter Krafträder bis 50 km/h führen).

Die heutige Klasse 1 b entspricht der künftigen Unterklasse A 1. Die Unterklasse A 1 ist durch maximal 125 cm3 Hubraum und 11 kW Leistung begrenzt. 16- und 17jährige Inhaber der Klasse 1 b bzw. A 1 dürfen jedoch nur solche Motorräder führen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 80 km/h beträgt.

Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse A auf. Inhaltlich bleibt jedoch das Konzept des Stufenführerscheins erhalten. Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg Leergewicht/kW) begrenzt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen (ohne Prüfung, lediglich Erfordernis der Fahrpraxis) leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden.

Mit Wirkung vom 7. April 1993 wurden im Vorgriff auf die Umsetzung der EG-Richtlinie bereits für die bisherige Klasse 1a die Leistungsgrenze 25 kW (anstelle von bislang 20 kW) und die Begrenzung des Verhältnisses von Leistung zu Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg eingeführt.

Besitzstandsprobleme können hier nicht auftreten.